Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Alle von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Erteilte Aufträge sind für den Kunden bindend. Falls der Kunde vom Vertrag zurücktritt, den bestellten
Gegenstand abbestellt oder die Montage verweigert, sind wir berechtigt, entweder Erfüllung des Vertrages
oder Schadensersatz zu verlangen, und zwar ohne Nachweis in Höhe von 25 % der Vertragssumme, bei
Nachweis höheren Schadens auch darüber hinaus. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis ge-
stattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger
als die Pauschale.
3. Die vereinbarten Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Sie gelten aber nur
annähernd. Feste Terminzusagen sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden
sind. Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist berechtigt den Kunden zum Rücktritt nur, nachdem er
uns eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat und wir diese nicht eingehalten haben. Die
Lieferfrist kann sich weiter verlängern durch unvorhergesehene Ereignisse und Fälle höherer Gewalt, wie
z.B. Streik, Aussperrung, unverschuldete Verzögerung in der Fabrikation, verspätete Lieferung der Vor-
und Anlieferer. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist sind, außer bei
grobfahrlässiger Vertragsverletzung, ausgeschlossen. Nimmt der Käufer unsere Leistung nicht
termingemäß ab, oder kommt er nicht oder nicht rechtzeitig seinen Mitwirkungspflichten (vgl. 4) nach,
sind wir unbeschadet weiterer Rechte und Pflichten der Parteien berechtigt, die Lieferung einzulagern.
Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes sind wir berechtigt als Lagergebühr für jeden
Werktag des Annahmeverzuges 0,1 % der Auftragssumme zu velangen.
4. Der Käufer hat folgende Mitwirkungspflichten:
Der Käufer hat für die Baugenehmigung den Lageplan und sonstige öffentlich- und privatrechtlichten
Genehmigungen zu sorgen und vor Beginn der Arbeiten bzw. Anlieferung der Garagen nachzuweisen.
Übernehmen wir die Einholung der Baugenehmigung hat uns der Käufer die notwendigen
Planungsunterlagen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen und sämtliche Aufwendungen und sonstige
Kosten wie z.B. Gebühren für die Erstellung des Bauantrages zu bezahlen. Evtl. Auflagen der
Bauaufsichtsbehörde (wie z.B. Genehmigung nur mit einer bestimmten Dachform etc.) sind vom Bauherrn
auf seine Kosten zu erfüllen.
Der vom Kunden gewählte Aufstellort der Garagen muß den Bestimmungen der jeweiligen Bauordnung
und den Auflagen der Gemeinde sowie des Bauordnungsamtes entsprechen. Zum Zwecke der
ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung muß der Käufer für eine gefahrlose und ungehinderte Zufahrt
sorgen. Die Durchfahrtsbreite muß mindestens 3,00 m betragen und eben sowie befestigt sein. Die
Baustelle muß frei von Hindernissen sein, welche eine zügige Durchführung unserer Leistungen
verhindern können. Es muß die Möglichkeit zur unentgeltlichen Entnahme von Strom und Wasser
vorhanden sein. Baulinien und -höhen sind uns durch den Käufer anzugeben. Sie müssen eingemessen
und verpflockt sein.
5. Der Kunde versichert mit seiner Vertragsunterschrfift seine Verfügungsmacht über das Grundstück.
6. Die Garagen müssen bis Ende der Festpreisgarantie abgenommen worden sein. Ist keine
Festpreisgarantie vereinbart, müssen Abrufaufträge spätestens nach 6 Monaten abgerufen worden sein.
Sollten die Garagen nicht innerhalb der Fristen unter Absatz 6 abgenommen worden sein, so sind wir
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen und zwar ohne Nachweis in Höhe von 25 % der Vertragssumme,
bei Nachweis höheren Schadens auch darüber hinaus, sofern der Käufer nicht nachweist, daß unser
Schaden geringer als die Pauschale oder überhaupt nicht entstanden ist.
7. Abbildungen, Maße, Zeichnungen oder andere technische Daten sind annähernd und beinhalten
Außenmaße über Alles. Geringe Farbabweichungen sind möglich, da es sich um Naturfarben handelt.
Technische Verbesserungen bleiben vorbehalten. Die Ausführung der Garagen erfolgt als
Stahlkonstruktion ohne Boden.
8. Das vom Kunden zu stellende Fundament muß den von uns angegebenen Maßen und Beschaffenheiten
entsprechen, insbesondere fest, eben, waagerecht (Wasserwaage), rechtwinklig und zugänglich, sowie im
Winter schnee- und eisfrei sein.
9. Für Schäden, die bei Lieferung oder Montage am Haus des Kunden oder anderen Gegenständen
entstehen, haften wir nur bei groben Verschulden.
10. Bei Waren-Rücknahmen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, berechnen wir eine
Bearbeitungsgebühr von 25 %. Die Geltendmachung von Wertminderung bei zurückgegebenen
Materialien behalten wir uns außerdem vor.
11. Bei berechtigter Mängelrüge kann der Kunde nur Nachbesserung verlangen. Alle anderen Ansprüche,
insbesondere auf Schadensersatz, Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen.
Zur Vornahme der Nachbesserung ist uns eine Frist von mindestens 8 Wochen einzuräumen. Führt eine
Nachbesserung nicht zum Erfolg, so sind wir berechtigt, Ersatzgegenstände zu liefern. Bei Fehlschlagen
der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen. Das
Gewährleistungsrecht entfällt, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten worden
sind. Die Einlassung auf Mängelrügen hindert uns nicht, uns auf Verspätung der Rüge zu berufen.
12. Der Kunde gestattet, daß unsere Beauftragten zur Abwicklung des Auftrages das Grundstück betreten
und die notwendigen Arbeiten auch in seiner Abwesenheit durchzuführen.
13. Zahlungen haben außer bei anderweitiger schriftlicher Vereinbarung nur an uns zu erfolgen. Unsere
Vertreter sind nur mit schriftlicher Inkassovollmacht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Gerät der
Kunde mit der Abnahme oder der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Verzugseintritt an Zinsen
für die ausstehende Auftragssumme in Höhe der Aufwendungen für einen banküblichen
Kontokorrentkredit zu verlangen. Bei Annahmeverzug sind wir ferner berechtigt, nach erfolglosem
Verstreichen einer Nachfrist von 8 Tagen die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und ohne besonderen
Schadensnachweis 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu verlangen, sofern der Käufer nicht
nachweist, daß unser Schaden geringer oder überhaupt nicht entstanden ist. Diese Regelung gilt auch bei
Schadensersatzansprüchen gegen den vollmachtlosen Vertreter. Wegen von uns nicht anerkannter
Gegenanspräche ist der Kunde nicht zu Aufrechnung berechtigt.
14. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen behalten wir uns
das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor. Die Vertragsschließenden sind sich darüber
einig, daß die Verbindung mit dem Grundstück bis zur restlosen Bezahlung der Forderungen nur zu einem
vorübergehenden Zweck erfolgt.
15. Wir gewähren eine Garantie von 2 Jahren ab
Auslieferungsdatum, ausgenommen sind naturgemäße Abnutzung sowie höhere Gewalt und
Beschädigung, insbesondere mechanischer oder chemischer Art.
16. Der vereinbarte Preis wird sofort fällig, falls über das Vermögen des Kunden das Insolvenz- oder ein
gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder beantragt wird, er über seine Person und Verhältnisse
falsche Angaben gemacht, oder sonst gegen seine Verpflichtungen verstößt, insbesondere die Ausführung
des Vertrages ablehnt. Wir sind berechtigt Vorkasse zu verlangen, wenn uns eine negative Auskunft über
die Vemögensverhälnisse des Kunden zugeht oder aus sonstigen Gründen die Kreditwürdigkeit nicht
gesichert ist. Die Lieferung kann erst nach vollem Eingang des Geldes verlangt werden. Der Kunde hat
uns allen Schaden zu ersetzen, der uns in den vorgenannten Fällen entsteht, mindestens 25 % der
Kaufsumme, sofern er nicht nachweist, daß unser Schaden geringer als die Pauschale oder überhaupt
nicht entstanden ist.
17. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde, sind wir berechtigt, unseren
Verkaufspreis in dem Maße zu berichtigen, in dem bei uns Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-,
Energiekosten usw.) zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin eingetreten sind, es sei denn, die
Lieferung war innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluß vorgesehen. Übersteigt der berichtigte
Verkaufspreis den zunächst genannten um mehr als 15 %, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
18. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
19. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis etwa ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig, Kassel. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Erteilte Aufträge sind für den Kunden bindend. Falls der Kunde vom Vertrag zurücktritt, den bestellten
Gegenstand abbestellt oder die Montage verweigert, sind wir berechtigt, entweder Erfüllung des Vertrages
oder Schadensersatz zu verlangen, und zwar ohne Nachweis in Höhe von 25 % der Vertragssumme, bei
Nachweis höheren Schadens auch darüber hinaus. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis ge-
stattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger
als die Pauschale.
3. Die vereinbarten Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Sie gelten aber nur
annähernd. Feste Terminzusagen sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden
sind. Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist berechtigt den Kunden zum Rücktritt nur, nachdem er
uns eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat und wir diese nicht eingehalten haben. Die
Lieferfrist kann sich weiter verlängern durch unvorhergesehene Ereignisse und Fälle höherer Gewalt, wie
z.B. Streik, Aussperrung, unverschuldete Verzögerung in der Fabrikation, verspätete Lieferung der Vor-
und Anlieferer. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist sind, außer bei
grobfahrlässiger Vertragsverletzung, ausgeschlossen. Nimmt der Käufer unsere Leistung nicht
termingemäß ab, oder kommt er nicht oder nicht rechtzeitig seinen Mitwirkungspflichten (vgl. 4) nach,
sind wir unbeschadet weiterer Rechte und Pflichten der Parteien berechtigt, die Lieferung einzulagern.
Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes sind wir berechtigt als Lagergebühr für jeden
Werktag des Annahmeverzuges 0,1 % der Auftragssumme zu velangen.
4. Der Käufer hat folgende Mitwirkungspflichten:
Der Käufer hat für die Baugenehmigung den Lageplan und sonstige öffentlich- und privatrechtlichten
Genehmigungen zu sorgen und vor Beginn der Arbeiten bzw. Anlieferung der Garagen nachzuweisen.
Übernehmen wir die Einholung der Baugenehmigung hat uns der Käufer die notwendigen
Planungsunterlagen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen und sämtliche Aufwendungen und sonstige
Kosten wie z.B. Gebühren für die Erstellung des Bauantrages zu bezahlen. Evtl. Auflagen der
Bauaufsichtsbehörde (wie z.B. Genehmigung nur mit einer bestimmten Dachform etc.) sind vom Bauherrn
auf seine Kosten zu erfüllen.
Der vom Kunden gewählte Aufstellort der Garagen muß den Bestimmungen der jeweiligen Bauordnung
und den Auflagen der Gemeinde sowie des Bauordnungsamtes entsprechen. Zum Zwecke der
ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung muß der Käufer für eine gefahrlose und ungehinderte Zufahrt
sorgen. Die Durchfahrtsbreite muß mindestens 3,00 m betragen und eben sowie befestigt sein. Die
Baustelle muß frei von Hindernissen sein, welche eine zügige Durchführung unserer Leistungen
verhindern können. Es muß die Möglichkeit zur unentgeltlichen Entnahme von Strom und Wasser
vorhanden sein. Baulinien und -höhen sind uns durch den Käufer anzugeben. Sie müssen eingemessen
und verpflockt sein.
5. Der Kunde versichert mit seiner Vertragsunterschrfift seine Verfügungsmacht über das Grundstück.
6. Die Garagen müssen bis Ende der Festpreisgarantie abgenommen worden sein. Ist keine
Festpreisgarantie vereinbart, müssen Abrufaufträge spätestens nach 6 Monaten abgerufen worden sein.
Sollten die Garagen nicht innerhalb der Fristen unter Absatz 6 abgenommen worden sein, so sind wir
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen und zwar ohne Nachweis in Höhe von 25 % der Vertragssumme,
bei Nachweis höheren Schadens auch darüber hinaus, sofern der Käufer nicht nachweist, daß unser
Schaden geringer als die Pauschale oder überhaupt nicht entstanden ist.
7. Abbildungen, Maße, Zeichnungen oder andere technische Daten sind annähernd und beinhalten
Außenmaße über Alles. Geringe Farbabweichungen sind möglich, da es sich um Naturfarben handelt.
Technische Verbesserungen bleiben vorbehalten. Die Ausführung der Garagen erfolgt als
Stahlkonstruktion ohne Boden.
8. Das vom Kunden zu stellende Fundament muß den von uns angegebenen Maßen und Beschaffenheiten
entsprechen, insbesondere fest, eben, waagerecht (Wasserwaage), rechtwinklig und zugänglich, sowie im
Winter schnee- und eisfrei sein.
9. Für Schäden, die bei Lieferung oder Montage am Haus des Kunden oder anderen Gegenständen
entstehen, haften wir nur bei groben Verschulden.
10. Bei Waren-Rücknahmen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, berechnen wir eine
Bearbeitungsgebühr von 25 %. Die Geltendmachung von Wertminderung bei zurückgegebenen
Materialien behalten wir uns außerdem vor.
11. Bei berechtigter Mängelrüge kann der Kunde nur Nachbesserung verlangen. Alle anderen Ansprüche,
insbesondere auf Schadensersatz, Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen.
Zur Vornahme der Nachbesserung ist uns eine Frist von mindestens 8 Wochen einzuräumen. Führt eine
Nachbesserung nicht zum Erfolg, so sind wir berechtigt, Ersatzgegenstände zu liefern. Bei Fehlschlagen
der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen. Das
Gewährleistungsrecht entfällt, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten worden
sind. Die Einlassung auf Mängelrügen hindert uns nicht, uns auf Verspätung der Rüge zu berufen.
12. Der Kunde gestattet, daß unsere Beauftragten zur Abwicklung des Auftrages das Grundstück betreten
und die notwendigen Arbeiten auch in seiner Abwesenheit durchzuführen.
13. Zahlungen haben außer bei anderweitiger schriftlicher Vereinbarung nur an uns zu erfolgen. Unsere
Vertreter sind nur mit schriftlicher Inkassovollmacht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Gerät der
Kunde mit der Abnahme oder der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Verzugseintritt an Zinsen
für die ausstehende Auftragssumme in Höhe der Aufwendungen für einen banküblichen
Kontokorrentkredit zu verlangen. Bei Annahmeverzug sind wir ferner berechtigt, nach erfolglosem
Verstreichen einer Nachfrist von 8 Tagen die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und ohne besonderen
Schadensnachweis 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu verlangen, sofern der Käufer nicht
nachweist, daß unser Schaden geringer oder überhaupt nicht entstanden ist. Diese Regelung gilt auch bei
Schadensersatzansprüchen gegen den vollmachtlosen Vertreter. Wegen von uns nicht anerkannter
Gegenanspräche ist der Kunde nicht zu Aufrechnung berechtigt.
14. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen behalten wir uns
das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor. Die Vertragsschließenden sind sich darüber
einig, daß die Verbindung mit dem Grundstück bis zur restlosen Bezahlung der Forderungen nur zu einem
vorübergehenden Zweck erfolgt.
15. Wir gewähren eine Garantie von 2 Jahren ab
Auslieferungsdatum, ausgenommen sind naturgemäße Abnutzung sowie höhere Gewalt und
Beschädigung, insbesondere mechanischer oder chemischer Art.
16. Der vereinbarte Preis wird sofort fällig, falls über das Vermögen des Kunden das Insolvenz- oder ein
gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder beantragt wird, er über seine Person und Verhältnisse
falsche Angaben gemacht, oder sonst gegen seine Verpflichtungen verstößt, insbesondere die Ausführung
des Vertrages ablehnt. Wir sind berechtigt Vorkasse zu verlangen, wenn uns eine negative Auskunft über
die Vemögensverhälnisse des Kunden zugeht oder aus sonstigen Gründen die Kreditwürdigkeit nicht
gesichert ist. Die Lieferung kann erst nach vollem Eingang des Geldes verlangt werden. Der Kunde hat
uns allen Schaden zu ersetzen, der uns in den vorgenannten Fällen entsteht, mindestens 25 % der
Kaufsumme, sofern er nicht nachweist, daß unser Schaden geringer als die Pauschale oder überhaupt
nicht entstanden ist.
17. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde, sind wir berechtigt, unseren
Verkaufspreis in dem Maße zu berichtigen, in dem bei uns Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-,
Energiekosten usw.) zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin eingetreten sind, es sei denn, die
Lieferung war innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluß vorgesehen. Übersteigt der berichtigte
Verkaufspreis den zunächst genannten um mehr als 15 %, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
18. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
19. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis etwa ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig, Kassel. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.



